Familiär, kompetent, leistungsstark !   
Gewerbestr. 19 / D - 86707 Westendorf / Tel: 08273 - 99 852 0    
Wilkommen
Startseite
Kundenmagazin 2012
Autovermietung/Transporte
Unsere Fahrzeuge
Aktionen, Aktuelles
Service
Accessories, Zubehör & Tuning
Finanzierung & Leasing
Ersatzteile
Treuhandvereinbarungen
Beruf & Karriere
 Online Anfrage
 Online Service TERMIN
 Probefahrt vereinbaren
Impressum Kontakt
Ansprechpartner
Mitarbeiter Auto Schunn
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Datenschutz


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen sowie Kostenvoranschläge Kfz Reparaturbedingungen

I. Auftragsgegenstand und Auftragserteilung

1. Der Auftrag kann sich auf die Verwendung von neuen Original-Teilen, Tauschteilen und gebrauchten Teilen beziehen. Es werden neue Original Teiie verwendet, sofern im Auftrag nichts abweichend vereinbart ist.

2. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

3. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.


II. Preisangaben im Auftragsschein;

1. Kostenvoranschlag Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber einen schriftlichen Kostenvoranschlag, sind in diesem die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige, bei der Durchführung der Reparatur verwertbare Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.


III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Ein weitergehender Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs. Der Auftragnehmer ist jedoch soweit möglich und zumutbar verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten und ihm auf Wunsch den Auftragsgegenstand auch vor Fertigstellung gegen Bezahlung der Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen auszuhändigen.


IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehrners, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.


Vl. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.

Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.


VIII. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegene dienstbereite Fachwerkstatt der Vertriebsorganisation für die betreffende Marke von Daimler Chrysler wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet oder wenn ein zwingender Notfall vorliegt. In beiden Fällen ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.

5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in einer anderen, der Vertriebsorganisation für die betreffende Marke von DaimlerChrysier angehörenden Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängeibeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.


IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht wurden. Für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt 111. geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.


X. Eigentumsvorbehalt

Soweit ein oder angebaute Zubehör , Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.


Xl. Schiedsgutachterverfahren für Pkw und Geländewagen

1. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber oder mit dessen Einverständnis der Auftragnehmer die für die ausführende Werkstatt des Auftragnehmers zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts¬und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.


XII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.




Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG-) Bedeutung für das Kfz-Gewerbe Bei der Durchsicht des o.g. Gesetzes, das am 25.10.93 veröffentlicht wurde, hat der ZDK festgestellt, dass diese neue Rechtsvorschrift Bedeutung für das Kfz-Gewerbe hat.

Intention des Gesetzes ist es, die Geldwäscheaktionen des organisierten Verbrechens zu unterbinden. Zu diesem Zweck werden größere Geldtransaktionen mit der Auflage verbunden, denjenigen, der über das Geld verfügt, zu identifizieren und die Identifizierungsunterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren.

Für das Kfz-Gewerbe hat dies konkret zur Folge:

1. Gemäß § 3 GwG hat ein Kfz-Betrieb die Pflicht, bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 20.000,00 D-Mark oder mehr denjenigen, der gegenüber dem Kfz-Betrieb auftritt, zu identifizieren.

2. Gemäß § 2 GwG ist Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes das Feststellen des Namens aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises.

3. Gemäß § 9 GwG sind die Identifizierungsunterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

4. Soweit derjenige, der gegenüber dem Kfz-Betrieb auftritt angibt, nicht für eigene Rechnung zu handeln, hat der Kfz-Betrieb diesen nach Name und Anschrift des diejenigen zu befragen, für dessen Rechnung er handelt und diese Angaben aufzuzeichnen.

Handelt derjenige, der gegenüber dem Kfz-Betrieb auftritt, für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist deren Namen und der Name und die Anschrift von einem ihrer Mitglieder festzustellen und entsprechend aufzuzeichnen.

5. Gemäß § 17 GwG handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Identifizierungspflicht und die Aufbewahrungspflicht verstößt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu DM 200.000,- belegt werden.



Kfz-Reparatur Bedingungen;
hier: Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung


1. Abschnitt III-Fertigstellungen
Ziff. 4 Satz 1


Neue Regelung:

"Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebstörungen z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen ..."

Alte Regelung:

"Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewallt , Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen , insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf grund hierdurch..."

2.Abschnitt VI -Zahlung
Ziffer 3


Neue Regelung:

"Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz o0der der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist."

Alte Regelung:

"Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

Abschnitt VIII - Gewährleistung
Ziff.2 Absatz 2 Satz 1


Neue Regelung:

"Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme.

Alte Regelung:

"Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, die den der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so endet die Gewährleistung spätestens nach einer Fahrleistung von 10.000 km bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und bei Anhängern oder 60 Betriebstunden bei Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb seit Abnahme."

4. Abschnitt VIII -Gewährleistung
Ziff.3 Absatz 2 Satz 1


Neue Regelung:

"Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten."

Alte Regelung:
"Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten."

Abschnitt VIII -Gewährleistung
Ziffer 6


Neue Regelung:

"Schlägt Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages ) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen."

Alte Regelung:

"Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen."


Die Bedingungen werden zukünftig wie folgt bezeichnet:

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

(Kfz-Reparaturbedingungen 1988, Stand 12/93 - empfohlen vom Zentralverband des Kfz-Handwerks, Bonn)

 

 




AUTO SCHUNN , Mercedes Benz verkauf, neu, gebrauchte, Ersatzteile, Mercedes Benz verkauf, neu, gebrauchte, Ersatzteile, Service, Bosch service, Autohaus, Auto,Autowärkstette,mercedes,benz,neu,neu wagen,pkw,nfz,service,mercedes-benz service,Bosch Service,garantie,ersatzteile,bmw,audi,verkauf,spezial,angebot,rabatte,Gebrauchtwagen,Junge Gebrauchtwagen,Jahreswagen,Hersteller,Junge Sterne,Fremdfabrikate Service,Fremdfabrikate Verkauf,Mercedes TruckWorks,Mercedes Service PKW,Service Transporter,Service LKW,Service Busse, Spetialmaschienen,Lackiererei für alle Fabrikate,Lackiererei,Bosch Service für alle Fabricate,Bosch Service for all cars,LKW Verkauf,Mercedes LKW Verkauf,Mercedes Car,Proven Exclusivity,Autoservice,Mercedes Service for all cars,Mercedes Service für gesamte Palete,Fremdfabrikate Service,Fremdfabrikate Verkauf,Mercedes TruckWorks,Mercedes Service PKW,Service Transporter,Service LKW,Service Busse, Spetialmaschienen,Lackiererei für alle Fabrikate,Lackiererei,Bosch Service für alle Fabricate,Bosch Service for all cars,LKW Verkauf,Mercedes LKW Verkauf,Mercedes Car,Proven Exclusivity,Autoservice,Mercedes Service for all cars,Mercedes Service für gesamte Palete
..loading player