Bedingungen
für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten
und deren Teilen sowie Kostenvoranschläge Kfz Reparaturbedingungen
I. Auftragsgegenstand und Auftragserteilung
1. Der Auftrag kann sich auf die Verwendung von neuen Original-Teilen,
Tauschteilen und gebrauchten Teilen beziehen. Es werden neue Original
Teiie verwendet, sofern im Auftrag nichts abweichend vereinbart
ist.
2. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind
die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
3. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu
erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein;
1. Kostenvoranschlag Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt
der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der
Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben
im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber einen schriftlichen Kostenvoranschlag,
sind in diesem die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer
ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden,
wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags
ein Auftrag erteilt, so werden etwaige, bei der Durchführung der
Reparatur verwertbare Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags
nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss
ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin
zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft
nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung
zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme
eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Ein weitergehender
Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt.
Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall
eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn,
dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein
würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer
statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme
von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge
höherer Gewalt oder Betriebsstörung ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen
keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur
Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder zur Erstattung von Kosten für
die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs. Der Auftragnehmer
ist jedoch soweit möglich und zumutbar verpflichtet, den Auftraggeber
über die Verzögerung zu unterrichten und ihm auf Wunsch den Auftragsgegenstand
auch vor Fertigstellung gegen Bezahlung der Vergütung für die bis
dahin erbrachten Leistungen auszuhändigen.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach
Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden.
Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber
Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese
auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt
unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags ausgeführt,
so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt
voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang
des Ersatzaggregats oder teils entspricht und dass es keinen Schaden
aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehrners,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich
und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei
Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche
nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag
beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen
Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit
dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber
den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln
in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher)
gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim
Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an
den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegene
dienstbereite Fachwerkstatt der Vertriebsorganisation für die betreffende
Marke von Daimler Chrysler wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Auftragsgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet
oder wenn ein zwingender Notfall vorliegt. In beiden Fällen ist
der Auftraggeber jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer
hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu
unterrichten.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung
in einer anderen, der Vertriebsorganisation für die betreffende
Marke von DaimlerChrysier angehörenden Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber
in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung
einer Mängeibeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung
zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber
nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung
möglichst niedrig gehalten werden.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom
Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch
einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht wurden. Für den
Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften,
Scheck und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen,
die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, wird bei leichter
Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt
eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend
in Abschnitt 111. geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit ein oder angebaute Zubehör , Ersatzteile und Aggregate
nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden
sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsgutachterverfahren für Pkw und Geländewagen
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber
oder mit dessen Einverständnis der Auftragnehmer die für die ausführende
Werkstatt des Auftragnehmers zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
oder gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für
die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts¬und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG-) Bedeutung für das
Kfz-Gewerbe
Bei der Durchsicht des o.g. Gesetzes, das am 25.10.93 veröffentlicht
wurde, hat der ZDK festgestellt, dass diese neue Rechtsvorschrift
Bedeutung für das Kfz-Gewerbe hat.
Intention des Gesetzes ist es, die Geldwäscheaktionen des organisierten
Verbrechens zu unterbinden. Zu diesem Zweck werden größere Geldtransaktionen
mit der Auflage verbunden, denjenigen, der über das Geld verfügt,
zu identifizieren und die Identifizierungsunterlagen sechs Jahre lang
aufzubewahren.
Für das Kfz-Gewerbe hat dies konkret zur Folge:
1. Gemäß § 3 GwG hat ein Kfz-Betrieb die Pflicht, bei einer Annahme
von Bargeld im Wert von 20.000,00 D-Mark oder mehr denjenigen, der
gegenüber dem Kfz-Betrieb auftritt, zu identifizieren.
2. Gemäß § 2 GwG ist Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes das
Feststellen des Namens aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses
sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten
sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde
des amtlichen Ausweises.
3. Gemäß § 9 GwG sind die Identifizierungsunterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
4. Soweit derjenige, der gegenüber dem Kfz-Betrieb auftritt angibt,
nicht für eigene Rechnung zu handeln, hat der Kfz-Betrieb diesen nach
Name und Anschrift des diejenigen zu befragen, für dessen Rechnung
er handelt und diese Angaben aufzuzeichnen.
Handelt derjenige, der gegenüber dem Kfz-Betrieb auftritt, für eine
nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist deren Namen und der Name und
die Anschrift von einem ihrer Mitglieder festzustellen und entsprechend
aufzuzeichnen.
5. Gemäß § 17 GwG handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich
oder leichtfertig gegen die Identifizierungspflicht und die Aufbewahrungspflicht
verstößt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu DM
200.000,- belegt werden. Kfz-Reparatur Bedingungen;
hier: Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung
1. Abschnitt III-Fertigstellungen
Ziff. 4 Satz 1 Neue Regelung:
"Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebstörungen z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben
von Fachkräften oder von Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen
..."
Alte Regelung:
"Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewallt , Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher
Betriebsstörungen , insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften
oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf grund hierdurch..."
2.Abschnitt VI -Zahlung
Ziffer 3
Neue Regelung:
"Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz o0der der Auftraggeber eine
geringere Belastung nachweist."
Alte Regelung:
"Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über den Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der
Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
Abschnitt VIII - Gewährleistung
Ziff.2 Absatz 2 Satz 1
Neue Regelung:
"Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann,
bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten
und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme.
Alte Regelung:
"Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann,
die den der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört, so endet die Gewährleistung spätestens nach einer Fahrleistung
von 10.000 km bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8t und bei Anhängern oder 60 Betriebstunden bei Aggregaten
und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb seit Abnahme."
4. Abschnitt VIII -Gewährleistung
Ziff.3 Absatz 2 Satz 1
Neue Regelung:
"Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen,
die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten."
Alte Regelung:
"Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen
Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten."
Abschnitt VIII -Gewährleistung
Ziffer 6
Neue Regelung:
"Schlägt Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt
werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche
unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandlung
(Rückgängigmachung des Kaufvertrages ) oder Minderung (Herabsetzung
der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz
verlangen."
Alte Regelung:
"Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber
ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber
anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen."
Die Bedingungen werden zukünftig wie folgt bezeichnet:
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen 1988, Stand 12/93 - empfohlen vom Zentralverband
des Kfz-Handwerks, Bonn)
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